Wildtier im Haus

Marder im Dach: Was Kammerjäger lösen können — und was nicht

Ein Marder im Dach verschwindet selten, weil irgendwo ein Radio läuft. Zuerst muss feststehen, welches Tier dort poltert, ob Jungtiere im Versteck liegen und welchen Weg es benutzt. Dann lässt sich entscheiden, ob ein Kammerjäger, ein Dachbetrieb oder die Jagdbehörde gebraucht wird.

Zuletzt fachlich geprüft: 3. September 2026

Erst bestimmen

Woran sich ein Marder auf dem Dachboden verrät

Nächtliches Poltern allein beweist noch keinen Marder. Drei Spuren ergeben zusammen ein belastbares Bild; bei nur einer davon kommen auch Katzen, Waschbären oder Mäuse in Frage.

Kot mit gedrehter Spitze

Die Losung ist wurstartig, etwa 8 bis 10 Zentimeter lang und 1 bis 2 Zentimeter dick. Typisch sind eine gedrehte Spitze sowie Haare, Federn oder Obstkerne.

Fünf Zehen im Abdruck

Im Staub oder in dünn ausgestreutem Mehl zeigen sich Abdrücke ungefähr in Katzenpfotengröße. Beim Steinmarder sind fünf Zehen und die Nägel zu erkennen.

Lärm vor allem nachts

Steinmarder werden nachts aktiv. Zwischen April und September fallen sie während Jungenaufzucht und Paarungszeit besonders häufig durch Rennen und Poltern auf.

Kann ein Kammerjäger einen Marder vertreiben?

Ja — sofern der Betrieb Wildtiervergrämung anbietet und seinen Auftrag sauber begrenzt. Eine Fachkraft kann Spuren einordnen, Laufwege sichtbar machen, den Tagesunterschlupf stören und kontrollieren, ob das Tier das Gebäude verlassen hat. Das ist etwas anderes als Schädlingsbekämpfung mit Köder oder Gift: Der Steinmarder unterliegt dem Jagdrecht und darf beim Verscheuchen weder gefährdet noch verletzt werden.

Der dauerhafte Teil beginnt erst danach. Die Berliner Senatsverwaltung nennt zwei Wege: vergrämen oder aussperren, und bewertet nur das Aussperren als zuverlässig dauerhaft. Hier überschneiden sich die Gewerke. Der Kammerjäger findet den Laufweg; lockere Ziegel, beschädigte Unterspannbahn oder offene Lüftungsbereiche repariert je nach Bauart ein Dachbetrieb. Vor der Beauftragung lohnt deshalb eine konkrete Frage: Umfasst das Angebot nur die Vergrämung, auch die Suche nach allen Zugängen oder ebenso deren baulichen Verschluss?

Fang ist kein Ersatz für diese Arbeit. Wird nur ein Tier weggefangen, kann ein anderer Steinmarder das freie Revier besetzen. Ein Betrieb, der eine Falle verspricht, aber die Öffnung nicht sucht, löst das Geräusch möglicherweise nur für kurze Zeit.

Ein Auftrag, drei mögliche Leistungen

Lassen Sie sich Befund, benutzten Zugang und geplante Maßnahmen getrennt nennen. Dann ist erkennbar, ob nach dem Vertreiben noch ein Dachbetrieb gebraucht wird — und wofür die Rechnung steht.

Der Ausgang entscheidet über den Erfolg

Ein Steinmarder kommt nicht nur durch ein großes Loch. Nach den Hinweisen des Landes Berlin genügen handgroße Öffnungen; auch einen lockeren Dachziegel kann das Tier hochdrücken. Weitere Wege sind Maueröffnungen, Lüftungsschlitze und defekte Dachfenster. Wer lediglich die Stelle über der nächtlichen Geräuschquelle verschließt, kann deshalb den falschen Zugang erwischen.

Hilfreicher ist eine Spur vom Gebäude nach außen. Glatt geharkter Sand an verdächtigen Aufstiegen oder eine dünne Mehlschicht auf dem Dachboden zeigt Pfotenabdrücke. Außen kommen raue Fallrohre, Fassadenvorsprünge, Bäume und ein benachbartes Dach als Zubringer in Frage. Ist der Weg bekannt, wird das Tier zunächst zum Ausweichen bewegt. Verschlossen wird erst, wenn sicher kein Marder mehr im Dach ist.

Das sollte nachts geschehen, wenn der Steinmarder auf Nahrungssuche ist. Vorheriger Lärm gibt ihm Gelegenheit, den Unterschlupf zu verlassen. Wer tagsüber abdichtet, riskiert, ihn einzusperren; bei Befreiungsversuchen kann dann mehr kaputtgehen als zuvor. Von März bis Juni ist das Aussperren grundsätzlich tabu, weil hilflose Jungtiere zurückbleiben können.

Dachdecker prüft angehobene Dachziegel und den Übergang zur Dachkante
Lockere Ziegel und offene Übergänge sind nicht nur Schäden, sondern mögliche Eingänge. Die Spurensuche gehört vor den Verschluss — sonst bleibt der tatsächlich benutzte Weg offen.

Falle und Jagdrecht: Die Adresse ändert die Regeln

Der Steinmarder steht in § 2 Bundesjagdgesetz ausdrücklich in der Liste des Haarwilds. Bundesweit nennt die Jagdzeitenverordnung für Stein- und Baummarder den Zeitraum vom 16. Oktober bis 28. Februar. Das ist trotzdem kein Freibrief für eine Falle auf dem Dachboden: Die Länder dürfen Jagd- und Schonzeiten abweichend regeln, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Gebäude und Hausgrundstücke fallen nach Landesrecht regelmäßig in diese Kategorie. Für eine Jagdhandlung ist dort eine Gestattung der zuständigen unteren Jagd- oder Kreisverwaltungsbehörde nötig.

Vergrämen bleibt erlaubt, solange das Tier weder verletzt noch gefährdet wird; genau das stellt § 26 Bundesjagdgesetz klar. Beim Fang muss dagegen vorab feststehen, wer jagdrechtlich befugt ist und welche örtliche Erlaubnis gilt. Ein Kammerjäger ist nicht allein durch seine Berufsbezeichnung dazu berechtigt. Seriös ist deshalb die Antwort: erst Ort und Bundesland prüfen, dann gegebenenfalls mit einem Jagdscheininhaber und der Behörde arbeiten. Gift gehört nicht in diese Abwägung.

Marder im Dach: Was die Versicherung wissen will

Die Grunddeckung einer Wohngebäudeversicherung umfasst nach der Verbraucherzentrale Feuer, Leitungswasser sowie Sturm, Hagel und weitere vereinbarte Naturgefahren. Marderschäden gehören damit nicht automatisch dazu. Entscheidend ist, ob der Vertrag Schäden durch Tiere oder wild lebende Tiere ausdrücklich einschließt — und ob nur unmittelbare Fraßschäden oder auch Folgeschäden und die Beseitigung des Zugangs erfasst sind.

Vor dem Aufräumen sollten Kotplätze, beschädigte Dämmung, Kabel und die gefundene Öffnung fotografiert werden. Die Verbraucherzentrale rät generell, Gebäudeschäden sofort zu melden und den Umfang mit Bildern zu dokumentieren. In einer Mietwohnung geht die Meldung zusätzlich schriftlich an Vermieter oder Hausverwaltung, denn Dach und Dämmung gehören zum Gebäude. Wer die Vergrämung beauftragt und wer sie bezahlt, sind zwei verschiedene Fragen; unsere Übersicht erklärt, wer den Kammerjäger zahlt.

Der Kalender entscheidet mit

Wann Vergrämung und Verschluss vertretbar sind

März bis Juni — nicht verschließen

Die Jungen kommen meist im März, seltener im April, zur Welt. Eine Aussperrung kann die Mutter von zwei bis vier hilflosen Jungtieren trennen und unterbleibt deshalb.

Sommer — Jungtiere werden mobil

Nach frühestens acht Wochen verlassen die Jungtiere das Nest; selbstständig werden sie erst im Spätsommer. Im Zweifel muss eine Wildtierfachkraft prüfen, ob der Wurf noch im Dach liegt.

Spätsommer und Herbst — aussperren

Nun lässt sich der nächtliche Ausgang beobachten, das Tier vergrämen und der bestätigte Zugang nach seiner Rückkehrfreiheit sichern. Eine Kontrolle am Folgetag gehört dazu.

Winter — Jagdzeit ist kein Freibrief

Vom 16. Oktober bis 28. Februar gilt die Jagdzeit des Bundes. Landesrecht, befriedeter Bezirk und behördliche Gestattung bleiben trotzdem maßgeblich; eine private Falle wird dadurch nicht erlaubt.

Offener Dachstuhl mit alten Holzbalken, Leitungen und Lücken zwischen den Ziegeln

Angebot prüfen

Was ein vollständiger Auftrag enthalten sollte

Beim Marder hängt der Preis weniger am Tier als am Gebäude: Spurensuche, mehrere Kontrolltermine und der bauliche Verschluss können getrennte Aufträge sein. Die Kostenseite zeigt, welche Positionen in ein vollständiges Angebot gehören, ohne aus einem Einzelpreis eine falsche Gesamtsumme zu machen.

  • Anfahrt, Befund und Maßnahme getrennt erkennen
  • Kontrolltermine vorab klären
  • Dacharbeiten nicht mit Vergrämung verwechseln

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Was tun, wenn man einen Marder im Dach hat?

Zuerst Spuren sichern und prüfen, ob wirklich ein Steinmarder dort lebt. Danach den benutzten Ausgang finden und klären, ob Jungtiere im Versteck sind. Ein Fachbetrieb kann vergrämen und die Abwesenheit kontrollieren; den Zugang verschließt je nach Schaden der Betrieb selbst oder ein Dachdecker. Zwischen März und Juni darf nicht einfach ausgesperrt werden.

Wie lange bleibt ein Marder im Dach?

Es gibt keine verlässliche Frist. Steinmarder nutzen geeignete Tagesverstecke wiederholt, und nach einem Wegfang kann ein anderes Tier das freie Revier übernehmen. Dauerhaft endet der Besuch erst, wenn alle Zugänge nach dem sicheren Auszug verschlossen sind.

Wie bekommt man den Marder aus der Zwischendecke?

Nicht blind abdichten. Bei einer Zwischendecke muss zuerst der Außenweg gefunden werden; Pfotenspuren in Sand oder Mehl können ihn verraten. Ist das Tier nachts draußen und sind keine Jungtiere vorhanden, wird der bestätigte Zugang gesichert. Bei unzugänglichen Hohlräumen sollten Wildtierfachkraft und Dachbetrieb zusammenarbeiten.

Wann verlässt der Marder das Haus?

Tagsüber ruht er gewöhnlich in seinem Unterschlupf; nachts geht er auf Nahrungssuche und legt dabei nach Angaben des Landes Berlin im Durchschnitt mehr als acht Kilometer zurück. Gerade deshalb ist die Nacht der richtige Zeitpunkt, um den Ausgang zu beobachten — nicht, um das Versteck tagsüber zu verschließen.

Ist ein Marder im Haus versichert?

Nur, wenn der konkrete Vertrag Tier- oder Wildtierschäden einschließt. In der Grunddeckung sind vor allem Feuer, Leitungswasser sowie vereinbarte Naturgefahren versichert; Marder steht dort nicht automatisch. Schaden vor Reparatur fotografieren, sofort melden und die Klausel samt Folgeschäden prüfen lassen.

RB

Redaktion Befallfrei

Ratgeberredaktion für Schädlinge im Haushalt

Wir schreiben über Schädlinge und Wildtiere am Haus, ohne Vergrämung mit Bekämpfung gleichzusetzen. Bei diesem Beitrag war die Rechtsgrenze entscheidend: Ein Steinmarder ist jagdbares Wild, doch im bewohnten Bereich ruht die Jagd. Deshalb haben wir praktische Hinweise des Landes Berlin mit Bundesjagdrecht und Versicherungsinformationen getrennt geprüft.

Amtliche WildtierhinweiseGesetzestexte im WortlautQuellen mit Abrufdatum
Zuletzt fachlich geprüft: 3. September 2026

Quellen

  1. Der Steinmarder — Merkmale, Fortpflanzung, Spuren sowie Aussperren und VergrämenLand Berlin, Umweltverwaltung, Abruf 2026-09-03
  2. Bundesjagdgesetz § 2 — Stein- und Baummarder als HaarwildBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Abruf 2026-09-03
  3. Bundesjagdgesetz § 6 — Ruhen der Jagd in befriedeten BezirkenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Abruf 2026-09-03
  4. Bundesjagdgesetz § 22 — Jagd- und Schonzeiten sowie LänderabweichungenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Abruf 2026-09-03
  5. Jagdzeitenverordnung § 1 — Jagdzeit für Stein- und BaummarderBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Abruf 2026-09-03
  6. Bundesjagdgesetz § 26 — Wild fernhalten ohne es zu gefährden oder zu verletzenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Abruf 2026-09-03
  7. Jagdhandlung in befriedetem Bezirk — Gestattung durch die KreisverwaltungsbehördeBundesportal Verwaltung, Abruf 2026-09-03
  8. Wohngebäudeversicherung — Grunddeckung, Schadenmeldung und Dokumentation (Stand 10.08.2026)Verbraucherzentrale, Abruf 2026-09-03