Kann ein Kammerjäger einen Marder vertreiben?
Ja — sofern der Betrieb Wildtiervergrämung anbietet und seinen Auftrag sauber begrenzt. Eine Fachkraft kann Spuren einordnen, Laufwege sichtbar machen, den Tagesunterschlupf stören und kontrollieren, ob das Tier das Gebäude verlassen hat. Das ist etwas anderes als Schädlingsbekämpfung mit Köder oder Gift: Der Steinmarder unterliegt dem Jagdrecht und darf beim Verscheuchen weder gefährdet noch verletzt werden.
Der dauerhafte Teil beginnt erst danach. Die Berliner Senatsverwaltung nennt zwei Wege: vergrämen oder aussperren, und bewertet nur das Aussperren als zuverlässig dauerhaft. Hier überschneiden sich die Gewerke. Der Kammerjäger findet den Laufweg; lockere Ziegel, beschädigte Unterspannbahn oder offene Lüftungsbereiche repariert je nach Bauart ein Dachbetrieb. Vor der Beauftragung lohnt deshalb eine konkrete Frage: Umfasst das Angebot nur die Vergrämung, auch die Suche nach allen Zugängen oder ebenso deren baulichen Verschluss?
Fang ist kein Ersatz für diese Arbeit. Wird nur ein Tier weggefangen, kann ein anderer Steinmarder das freie Revier besetzen. Ein Betrieb, der eine Falle verspricht, aber die Öffnung nicht sucht, löst das Geräusch möglicherweise nur für kurze Zeit.
Ein Auftrag, drei mögliche Leistungen
Lassen Sie sich Befund, benutzten Zugang und geplante Maßnahmen getrennt nennen. Dann ist erkennbar, ob nach dem Vertreiben noch ein Dachbetrieb gebraucht wird — und wofür die Rechnung steht.
Der Ausgang entscheidet über den Erfolg
Ein Steinmarder kommt nicht nur durch ein großes Loch. Nach den Hinweisen des Landes Berlin genügen handgroße Öffnungen; auch einen lockeren Dachziegel kann das Tier hochdrücken. Weitere Wege sind Maueröffnungen, Lüftungsschlitze und defekte Dachfenster. Wer lediglich die Stelle über der nächtlichen Geräuschquelle verschließt, kann deshalb den falschen Zugang erwischen.
Hilfreicher ist eine Spur vom Gebäude nach außen. Glatt geharkter Sand an verdächtigen Aufstiegen oder eine dünne Mehlschicht auf dem Dachboden zeigt Pfotenabdrücke. Außen kommen raue Fallrohre, Fassadenvorsprünge, Bäume und ein benachbartes Dach als Zubringer in Frage. Ist der Weg bekannt, wird das Tier zunächst zum Ausweichen bewegt. Verschlossen wird erst, wenn sicher kein Marder mehr im Dach ist.
Das sollte nachts geschehen, wenn der Steinmarder auf Nahrungssuche ist. Vorheriger Lärm gibt ihm Gelegenheit, den Unterschlupf zu verlassen. Wer tagsüber abdichtet, riskiert, ihn einzusperren; bei Befreiungsversuchen kann dann mehr kaputtgehen als zuvor. Von März bis Juni ist das Aussperren grundsätzlich tabu, weil hilflose Jungtiere zurückbleiben können.

Falle und Jagdrecht: Die Adresse ändert die Regeln
Der Steinmarder steht in § 2 Bundesjagdgesetz ausdrücklich in der Liste des Haarwilds. Bundesweit nennt die Jagdzeitenverordnung für Stein- und Baummarder den Zeitraum vom 16. Oktober bis 28. Februar. Das ist trotzdem kein Freibrief für eine Falle auf dem Dachboden: Die Länder dürfen Jagd- und Schonzeiten abweichend regeln, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Gebäude und Hausgrundstücke fallen nach Landesrecht regelmäßig in diese Kategorie. Für eine Jagdhandlung ist dort eine Gestattung der zuständigen unteren Jagd- oder Kreisverwaltungsbehörde nötig.
Vergrämen bleibt erlaubt, solange das Tier weder verletzt noch gefährdet wird; genau das stellt § 26 Bundesjagdgesetz klar. Beim Fang muss dagegen vorab feststehen, wer jagdrechtlich befugt ist und welche örtliche Erlaubnis gilt. Ein Kammerjäger ist nicht allein durch seine Berufsbezeichnung dazu berechtigt. Seriös ist deshalb die Antwort: erst Ort und Bundesland prüfen, dann gegebenenfalls mit einem Jagdscheininhaber und der Behörde arbeiten. Gift gehört nicht in diese Abwägung.
Marder im Dach: Was die Versicherung wissen will
Die Grunddeckung einer Wohngebäudeversicherung umfasst nach der Verbraucherzentrale Feuer, Leitungswasser sowie Sturm, Hagel und weitere vereinbarte Naturgefahren. Marderschäden gehören damit nicht automatisch dazu. Entscheidend ist, ob der Vertrag Schäden durch Tiere oder wild lebende Tiere ausdrücklich einschließt — und ob nur unmittelbare Fraßschäden oder auch Folgeschäden und die Beseitigung des Zugangs erfasst sind.
Vor dem Aufräumen sollten Kotplätze, beschädigte Dämmung, Kabel und die gefundene Öffnung fotografiert werden. Die Verbraucherzentrale rät generell, Gebäudeschäden sofort zu melden und den Umfang mit Bildern zu dokumentieren. In einer Mietwohnung geht die Meldung zusätzlich schriftlich an Vermieter oder Hausverwaltung, denn Dach und Dämmung gehören zum Gebäude. Wer die Vergrämung beauftragt und wer sie bezahlt, sind zwei verschiedene Fragen; unsere Übersicht erklärt, wer den Kammerjäger zahlt.



